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Zweck einer Vorsorgevollmacht
Regelungsinhalt
Vollmacht mit Betreuungsverfügung
Unternehmervollmacht
Formale Anforderungen
Schriftform
Öffentliche Beglaubigung
Notarielle Beurkundung
Sicherheit
Missachten der Interessen des Vollmachtgebers
Akzeptanz im Rechtsverkehr
Regelungsinhalt mit erhöhtem Risiko
Gültigkeit
Dauer der Wirksamkeit
Bankenvollmacht
Widerruf
Aufbewahrung
Praktische Erstellung
Anbieter und Formulare
Kosten
Sind Sie selbst nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder in der Praxis umzusetzen, müssen Dritte diese Aufgabe übernehmen. Da es in Deutschland mit Ausnahme des elterlichen Sorgerechts für Minderjährige keine dauerhafte gesetzliche Vertretungsmacht gibt, auch nicht zwischen Ehegatten, kümmert sich in einem solchen Fall ein Gericht darum und stellt Ihnen einen Betreuer zur Seite. Dieser Situation können Sie mit einer Vorsorgevollmacht vorbeugen, so dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers entfällt oder zumindest als Betreuer eine Person eingesetzt wird, die Sie in der Vorsorgevollmacht bestimmen.
Vollmacht mit Betreuungsverfügung
Eine Vorsorgevollmacht hat zwei klassische Regelungsbereiche, die Vermögenssorge und die Personensorge. Die Vermögenssorge regelt geldwerte Sachverhalte, also zum Beispiel den Abschluss von Verträgen. Die Personensorge adressiert den üblichen Aufgabenbereich einer Betreuung und regelt persönliche Angelegenheiten, wie z.B. Entscheidungen zur ambulanten oder stationären Pflege sowie zu ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen. Ergänzt wird die Vorsorgevollmacht durch eine Patientenverfügung.
Eine Vorsorgevollmacht wird typischerweise als Generalvollmacht erstellt, das bedeutet, dass der Bevollmächtigte ein umfassendes, widerrufliches Handlungs- und Entscheidungsrecht für den Vollmachtgeber erhält.
Vorsorgevollmacht für Unternehmer
Neben der Vorsorgevollmacht für Privatpersonen, mit der sich dieser Ratgeber befasst, gibt es auch eine Vorsorgevollmacht für Unternehmer. Diese Vollmacht berücksichtigt besonders unternehmensspezifische Anforderungen und dient ebenfalls dem Ziel, ein Betreuungsverfahren zu vermeiden. Für Unternehmen hat dies eine besondere Bedeutung, weil eine Betreuung für ein Unternehmen schnell sehr teuer und zeitaufwendig werden kann.
Schriftform
Eine Vollmacht unterliegt keinen Formvorschriften, soweit sie die Vermögenssorge betrifft. Hinsichtlich des Regelungsbereichs der Personensorge ist Schriftform vorgeschrieben. Unabhängig davon sollte eine Generalvollmacht stets schriftlich formuliert und zur Verwendung im Rechtsverkehr die Vorlage eines Originals vorgesehen werden, um effizienten Schutz und Akzeptanz zu bieten.
Öffentliche Beglaubigung
Sind im Rahmen der Vertretung Transaktionen mit Immobilien oder Unternehmen oder Einträge in öffentliche Register wie das Grundbuch oder das Handelsregister zu erwarten, bedarf es einer öffentlich beglaubigten Vollmachtsurkunde. Beglaubigungen nehmen Betreuungsbehörden und Notare vor.
Notarielle Beurkundung
Soll die Vollmacht ausnahmsweise unwiderruflich erteilt werden und Immobilientransaktionen oder Verbraucherkredite umfassen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Unterschied zwischen einer Beglaubigung und einer Beurkundung liegt darin, dass erstere lediglich der Verifizierung der Unterschrift dient, während letztere auch eine Erläuterung und Besprechung zum Inhalt der Vollmacht umfasst.
Damit eine Vorsorgevollmacht ihren Zweck erfüllen kann, muss sie dem Bevollmächtigten weitgehende Rechte einräumen. Für den Vollmachtgeber besteht das Risiko, dass die Vollmacht missbraucht wird oder im Rechtsverkehr nicht die gewünschte Wirkung entfaltet. Folgende Fallgruppen haben besondere praktische Relevanz:
Das Interesse des Vollmachtgebers wird missachtet
Eine Vorsorgevollmacht dient der Vorsorge und soll deswegen von dem Bevollmächtigten erst genutzt werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eingetreten ist. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Vollmacht schon vorher benutzt wird. Der Vollmachtgeber kann dies oft nicht wirksam verhindern. Er kann allerdings in einer die Vollmacht ergänzenden Vereinbarung mit dem Bevollmächtigten regeln, wann und wie die Vollmacht genutzt werden darf. Verstößt der Bevollmächtigte gegen diese Regelung, ist er zu Schadenersatz verpflichtet.
Mindestens ebenso wichtig ist es für den Vollmachtgeber, eine geeignete Person für die Vertretung zu wählen, welcher er nach Eintritt der Hilfsbedürftigkeit vertrauen kann. Möchte sich der Vollmachtgeber hier absichern, kommt für ihn neben einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Bevollmächtigten in Betracht, mehrere Personen zu Bevollmächtigten zu ernennen, die entweder bei allen oder zumindest bei wichtigen Angelegenheiten nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind und sich so gegenseitig kontrollieren können. Eine weitere Möglichkeit ist, zusätzlich einen sogenannten Kontrollbevollmächtigten einzusetzen, dessen Funktion allein darin besteht, das Handeln des oder der Bevollmächtigten zu kontrollieren.
Wirksamkeit und Akzeptanz
Als Generalvollmacht deckt die Vollmacht eine Vielzahl von Sachverhalten ab, die im täglichen Leben relevant sind. Dies reicht von Behördengängen bis zur Annahme von Erbschaften. Eine kurz gefasste und rechtlich ungenau formulierte Vollmachtsurkunde kann in der Praxis daher leicht Zweifel wecken, ob sich der Vollmachtgeber über die Tragweite seiner Vollmachtserteilung bewusst war. Aus dem Grund sollte die Vollmacht möglichst detailliert formuliert werden und auf eine eindeutige und juristisch saubere Sprache geachtet werden, so dass im Rechtsverkehr kein Raum für Zweifel besteht.
Es kommt vor, dass Angehörige des Vollmachtgebers nicht einverstanden sind, wie ein Bevollmächtigter handelt. Um die weitere Tätigkeit des Bevollmächtigten zu verhindern, wird dann mitunter angestrengt, eine Unwirksamkeit der Vollmacht zu erreichen. Dazu wird behauptet, dass die Vollmachtserteilung schon von vornherein nicht wirksam erfolgt sei. Um Streit und Zweifel vorzubeugen, kann die Vollmachtsurkunde von Zeugen, die bei der Vollmachtserteilung anwesend sind, gegengezeichnet werden. Dies können die Angehörigen selbst sein, oder - besonders für den Fall, dass die Geschäftsfähigkeit in Frage steht, auch Ärzte oder Psychologen. Auch eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist in diesem Fall eine Möglichkeit, weil ein Notar eine Vollmachtsbeurkundung nur vornehmen kann, wenn er keine Zweifel an Geschäftsfähigkeit und Regelungswillen des Vollmachtgebers hat.
Regelungsinhalt mit erhöhtem Risiko
Besonders zwei Regelungen innerhalb der Vollmacht stellen Risiken mit einem hohen Schadenspotenzial dar: die Ermächtigung zu Schenkungen und die Erlaubnis zu sogenannten „In-Sich-Geschäften“. Bei letzteren handelt es sich um Rechtsgeschäfte, bei denen Bevollmächtigter und Vertragspartner ein und dieselbe Person sind. Es gibt gute Argumente für und gegen diese Regelungen in einer Vollmacht, so dass sich ein Vollmachtgeber vorab Klarheit über die Risiken und etwaige oben erwähnte Kontrollmechanismen machen sollte.
Dauer der Wirksamkeit
Ist in der Vollmacht nichts anderes bestimmt, gilt sie unbefristet und über den Tod hinaus. Dieser für Einzelvollmachten gesetzlich geregelte Umstand wurde allerdings höchstrichterlich für die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht bereits einmal anders entscheiden. Aus dem Grund sollte in einer Vollmacht explizit die Wirksamkeitsdauer über den Tod hinaus erwähnt sein. Eine postmortal gültige Vollmacht kann von großem Nutzen im Erbfall sein. Oft besteht zwischen Tod und Testamentseröffnung eine Zeitspanne von mehreren Wochen, in der sich Erben noch nicht effizient um den Nachlass kümmern können, weil sie keine Möglichkeit haben, sich im Rechtsverkehr als Erben auszuweisen. In dieser Phase kann der Nachlass durch den Bevollmächtigten gesichert und verwaltet werden.
Bankenvollmacht
Eine Besonderheit besteht bei Banken. Obwohl auch hier eine Generalvollmacht grundsätzlich rechtliche Wirkung entfaltet, haben Banken vereinzelt gegenteilige Regelungen in ihren AGB. Aus dem Grunde ist es aus praktischer Sicht empfehlenswert, parallel zu der Vorsorgevollmacht auch Einzelvollmachten bei den Banken einzurichten.
Widerruf
Eine Vorsorgevollmacht kann zu Lebzeiten jederzeit widerrufen werden, sofern der Vollmachtgeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat. Im Erbfall steht das Widerrufsrecht den Erben zu. Der Widerruf geht einher mit der Rückforderung einer bereits ausgegebenen Vollmachtsurkunde.
Die schriftlich verfasste Originalurkunde der Vollmacht sollte an einem Ort verwahrt werden, der für den Bevollmächtigten schnell erreichbar ist, wenn er sie braucht. Dies kann ein Ort in der Wohnung des Vollmachtgebers sein, der auch dem Bevollmächtigten zugänglich ist. Ergänzend besteht die Möglichkeit, die Vollmacht im Zentralregister der Bundesnotarkammer in Berlin zu hinterlegen und von dort bei Bedarf abzurufen.
Wurde die Vollmacht notariell beurkundet, sorgt der Notar für die Verwahrung. Hier kann der Vollmachtgeber mit dem Notar vereinbaren, dass die Vollmachtsurkunde nur unter bestimmten Voraussetzungen herauszugeben ist, zum Beispiel aufgrund eines ärztlichen Attests, aus dem hervorgeht, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist.
Angebote und Formulare
Für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht finden Sie im Internet ein großes Angebot von vorformulierten Formularen sowie Dienstleistern, die Ihnen eine Erstellung über ein digitales Eingabemenü ermöglichen. Besonders bei fertigen Formularen, die kostenlos angeboten werden, empfiehlt sich sehr die Prüfung, ob diese Dokumente qualitativ hochwertig und rechtskonform sind. Sofern hinter den digitalen Anbietern Anwaltskanzleien stehen, ist gewährleistet, dass die Dokumente juristisch korrekt formuliert sind. Ob sie auch praktisch die richtige Lösung für Sie als Vollmachtgeber sind, hängt davon ab, ob Sie sich ausreichend informiert fühlen und das erstellte Dokument Ihrer persönlichen Situation gerecht wird. Alternativ können Sie sich bei einem Anwalt oder Notar beraten lassen.
Kosten
Digitale Angebote stehen bereits für ca. 20 Euro zu Verfügung. Vorsorgevollmachten werden bei Anwälten mitunter für einen Pauschalbetrag inklusive Beratung ab 150 Euro oder für einen Stundensatz angeboten. Die notariellen Gebühren zur Beurkundung einer Vollmacht richten sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers, auf das sich die Vollmacht bezieht. Die Mindestgebühr einer notariell beurkundeten Vollmacht inklusive Beratung beträgt 60,– EUR, die Höchstgebühr bei einem Vermögenswert von 2 Mio Euro. 1.735,– EUR. Soll eine bereits erstellte Vollmacht lediglich beglaubigt werden, erledigen das Betreuungsbehörden für eine Gebühr von 10,– EUR.
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