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Zweck einer Patientenverfügung
Regelungsinhalt
Anweisung für zukünftige Behandlungssituationen
Formale Anforderungen
Schriftform
Sicherheit
Eindeutiger oder ermittelbarer Patientenwille
Gültigkeit
Dauer der Wirksamkeit
Widerruf
Aufbewahrung
Praktische Erstellung
Anbieter und Formulare
Kosten
Wer in Würde sterben möchte, kann mit einer Patientenverfügung vorsorglich Regelungen treffen, falls er dazu in einem zukünftigen Behandlungsfall nicht mehr in der Lage ist. Eine solche frühzeitige Willensbekundung ist insbesondere relevant, wo der Wille des Patienten von dem abweicht, was nach ärztlicher Kunst geboten ist. Lässt sich kein Patientenwille ermitteln, ist das ärztliche Ziel stets der unbedingte Lebensschutz des Patienten und dessen Heilung.
Mit einer Patientenverfügung legt der Patient gegenüber einem Arzt fest, wie er behandelt oder auch nicht behandelt werden möchte.
Inhaltlich werden in der Patientenverfügung möglichst abschließend Behandlungssituationen aufgelistet, denen zugestimmt werden soll oder die abgelehnt werden. Dabei steht die Patientenverfügung unter dem Vorbehalt, dass sie nur Geltung erlangt, wenn der Patient sich selbst nicht mehr gegenüber dem Arzt äußern kann.
Häufige Regelungstatbestand einer Patientenverfügung ist beispielsweise, dass lebensverlängernde Maßnahmen grundsätzlich unterbleiben sollen, sofern die damit einhergehende Behandlung den eigenen Vorstellungen für ein würdevolles (Ab-)leben widersprechen.
Eine Patientenverfügung kann von einem Volljährigen erstellt werden und bedarf der einfachen Schriftform.
Die Patientenverfügung regelt Anweisungen für Behandlungsformen, die in der Zukunft liegen. Unter Umständen handelt es sich dabei um Krankheiten, die heute noch nicht existieren. So war es vor einigen Jahren zum Beispiel mit COVID 19. Die Schutzwirkung einer Patientenverfügung richtet sich deshalb danach, ob die Anweisung, die der Verfasser in die Patientenverfügung aufnimmt, zu der tatsächlichen Behandlungssituation in der Zukunft passt.
Eine eindeutig formulierte Patientenverfügung, deren Regelungsinhalt mit einer Behandlungssituation zweifelsfrei übereinstimmt, bindet Ärzte entsprechend unmittelbar.
Anders ist es, wenn die Patientenverfügung mit der tatsächlichen Behandlungssituation nicht eindeutig übereinstimmt. In diesem Fall muss der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln und dazu konkrete Anhaltspunkte aus anderen Textpassagen in der Patientenverfügung finden oder aus früherem Verhalten und Äußerungen des Patienten folgern. Bleibt dies erfolglos, ist eine Entscheidung des Betreuungsgerichts nötig.
Unter dem Strich ist es also wichtig, Behandlungen in der Patientenverfügung so zu beschreiben, dass sie erkennbar auch zu unbekannten Situationen passen. Ergänzend ist es nützlich, einen Passus in die Patientenverfügung aufzunehmen, in der eigene Wertvorstellungen festgehalten werden, zum Beispiel zum eigenen Leben, zu bisherigen leidvollen Erfahrungen oder zum Tod anderer Menschen. Der Patient liefert damit zusätzliche Anhaltspunkte, um einem Arzt Rückschlüsse auf seinen Willen zu ermöglichen, wenn die Beschreibung der Behandlungssituation Zweifel hinterlässt.
Eine Patientenverfügung ist unbefristet gültig. Sie sollte allerdings regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um der medizinischen Entwicklung und Änderungen in der Einstellung des Patienten Rechnung zu tragen.
Unabhängig davon kann eine Patientenverfügung vom Verfasser jederzeit widerrufen werden.
Eine Patientenverfügung sollte an einem Ort verwahrt werden, an dem sie ohne weiteres verfügbar ist, wenn sie in einer Behandlungssituation gebraucht wird.
Wird die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung verknüpft, was ratsam ist, sollte der oder die Bevollmächtigte über die Patientenverfügung informiert sein und den Verwahrungsort kennen.
Ergänzend ist es möglich, die Patientenverfügung zusammen mit der Vorsorgevollmacht oder der Betreuungsverfügung in dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de zu hinterlegen. Ein Betreuungsgericht, das jedenfalls bei lebensgefährdenden Behandlungssituationen eingeschaltet wird, fragt das Vorsorgeregister routinemäßig nach Verfügungen ab, so dass die Patientenverfügung in diesem Fall sicher gefunden wird.
In meiner Kanzlei erhält die Person, die eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung mit Patientenverfügung erstellt, eine Notfallkarte, die sie ständig bei sich führen kann. Auf der Notfallkarte ist vermerkt, dass eine Patientenverfügung erstellt wurde und über welche Kontaktdaten sie bei der bevollmächtigten Person eingeholt werden kann.
Angebote und Formulare
Für die Erstellung einer Patientenverfügung finden Sie im Internet ein großes Angebot von vorformulierten Formularen. Hier empfiehlt sich die Prüfung, ob diese Dokumente qualitativ hochwertig sind und Ihrem Willen entsprechen. Nicht jede Formulierung hat vor Gericht Bestand. So hat der BGH in mehreren Fällen selbst Formulierungsvorschläge des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz als ungeeignet für bestimmte Behandlungssituationen erachtet.
Alternativ können Sie sich bei einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Hier ist sichergestellt, dass die jüngste Rechtsprechung bei der Formulierung berücksichtigt wird. Ergänzend empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit Ihrem Hausarzt zu besprechen, um sicher zu gehen, dass Sie alles zu Behandlungssituationen erfahren, was für Ihre Willensbildung wichtig ist.
Kosten
Vorformulierte Formulare im Internet gibt es kostenlos. Patientenverfügungen inklusive Beratung werden von Anwälten mitunter für ein Stundenhonorar oder eine Pauschale angeboten. Eine Patientenverfügung in meiner Kanzlei kostet beispielsweise inklusive Beratung pauschal 190 €.
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