In diesem Ratgeber finden Sie einen Überblick über den Ablauf eines Erbfalls, Aufgaben und Pflichten für Erben sowie die wichtigsten Fristen.
Ablauf eines Erbfalls und Aufgaben für Erben
- Der Tod wird durch einen Arzt festgestellt. Es wird ein Totenschein erstellt. Das Standesamt am Geburtsort des Erblassers wird benachrichtigt
- Geschäftspartner des Erblassers sind von dessen Tod zu unterrichten. Manche AGB von Lebensversicherungen erfordern eine Mitteilung innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach Todeseintritt
- Der digitale Nachlass ist zu sichern. Abonnements und Mitgliedschaften sind zu kündigen
- Nächste Angehörige sind für die Beerdigung verantwortlich
- Jeder, der von einem Testament weiß oder eines vermutet, besonders diejenigen mit Zugang zum Haushalt des Erblassers, sind aufgefordert danach zu suchen und verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung im Amtsgericht am Wohnsitz des Verstorbenen
- Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und erstellt eine Eröffnungsniederschrift, die es an die Erben sendet.
- Bei testamentarischer Erbfolge schreibt das Nachlassgericht auch enge Verwandte des Erblassers an, die im Testament nicht aufgeführt sind und als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen können
- Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, tritt gesetzliche Erbfolge ein. In diesem Fall informiert das Nachlassgericht potentielle Erben nicht
- Mit Kenntnis der Erbschaft beginnen für Erben und weitere Personen, die Ansprüche und Rechte in Bezug auf das Erbe geltend machen wollen, Fristen zu laufen (siehe weiter unten bei Fristen)
- Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden. Nach Ablauf der Frist dafür, bei aktiver Annahme und wenn der Erbe Nachlassgegenstände offensichtlich nutzt, gilt die Erbschaft als angenommen
- Erben haben den Nachlass zu sichern, insbesondere vor Schäden für den Nachlass und vor Schäden anderer
- Es empfiehlt sich, ein Nachlassverzeichnis mit Stand vom Todestag zu erstellen
- Das Finanzamt ist formlos von der Erbschaft zu unterrichten
- Dem Familiengericht ist bei Erbschaft durch einen Minderjährigen ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, wenn der Nachlasswert mind. 15.000 € beträgt. Parallel zu den Eltern informiert auch das Nachlassgericht das Familiengericht über die Erbschaft
- Ist die Erbschaft verschuldet, erreichen Erben Haftungsschutz für das Privatvermögen durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht.
- Bei einer überschuldeten Erbschaft ist Nachlassinsolvenz zu beantragen
- Erben und Vermieter können außerordentlich kündigen
- Beim Nachlassgericht kann die Erstellung eines Erbscheins beantragt werden, um für Rechtsgeschäfte einen öffentlichen Nachweis als Erbe zu erhalten. Dies ist z.B. erforderlich bei Immobiliengeschäften und Registereintragungen. Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein notariell beurkundetes Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt
- Der Nachlass ist durch den oder die Erben zu verwalten und möglichst im Wert zu erhalten, bis er ins Privatvermögen überführt werden kann. Eine erste Hauptaufgabe besteht darin, Schulden zu begleichen. Bei einer Erbengemeinschaft ist darauf hinzuwirken, dass der Nachlass im Rahmen einer Auseinandersetzung aufgeteilt werden kann. Testamentarische Anweisungen sind zu beachten
Fristen
Unverzüglich
- Beantragung der Nachlassinsolvenz
1 Werktag ab Versterben
- Todesfallanzeige beim Standesamt
1 Monat ab Kenntnis des Todesfalls
- Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses
6 Wochen ab Kenntnis der Erbschaft
- Ausschlagung der Erbschaft
6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes
- Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
3 Monate ab Kenntnis der Erbschaft
- Mitteilung an das Finanzamt
6 Monate ab Kenntnis der Erbschaft
- Ausschlagung der Erbschaft bei Wohnsitz im Ausland
6 Monate ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes
- Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft bei Wohnsitz im Ausland
1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes
- Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags
3 Jahre ab Kenntnis der Erbschaft
- Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten
3 Jahre ab Kenntnis des Vermächtnisanspruchs
- Ansprüche eines Vermächtnisnehmers
10 Jahre seit einer Schenkung
- Ergänzungsansprüche eines Pflichtteilsberechtigten
30 Jahre
- Herausgabeansprüche gegen Personen, die sich ohne Recht als Erbe ausgeben